Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Seitdem müssen viele digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein – darunter Websites, Online-Shops und mobile Apps.
Fast ein Jahr später stellt sich die Frage: Wo stehen Unternehmen heute wirklich? Die ehrliche Antwort ist ernüchternd.
Die meisten Unternehmen sind noch nicht compliant
Kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichten Aktion Mensch und Google eine Studie mit einem alarmierenden Ergebnis: Rund zwei Drittel der großen deutschen Online-Shops erfüllten die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit nicht. Wer gehofft hatte, dass sich die Situation nach dem Stichtag schnell verbessert, wurde enttäuscht. Die Umsetzung verläuft deutlich langsamer als erwartet. Viele Unternehmen haben das Thema zwar auf dem Schirm, aber noch nicht konsequent umgesetzt. Dabei profitieren allein in Deutschland rund 13 Millionen Menschen von barrierefreien digitalen Angeboten – Menschen mit Behinderungen, altersbedingten Einschränkungen oder temporären Beeinträchtigungen. Für Unternehmen bedeutet das: Das BFSG ist längst keine Zukunftsaufgabe mehr. Die gesetzlichen Anforderungen gelten bereits seit fast einem Jahr.
Aus dem theoretischen Risiko wurde Realität
Lange Zeit wurde das BFSG in vielen Unternehmen als „kommendes Thema“ behandelt. Doch diese Phase ist vorbei. Bereits im August 2025 – nur wenige Wochen nach Inkrafttreten – wurden die ersten Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit bekannt. Seitdem berichten Fachanwälte bundesweit von einer stetig steigenden Zahl entsprechender Fälle. Parallel dazu haben die zuständigen Marktüberwachungsbehörden begonnen, Verstöße zu verfolgen und Bußgelder auszusprechen. Damit hat sich das Risiko grundlegend verändert: Nicht mehr die Frage „Ob etwas passiert?“ steht im Raum, sondern „Wann?“.
Die erste Abmahnwelle: Viele Fragen, aber ein deutliches Signal
Die erste bekannte Welle von BFSG-Abmahnungen startete im Sommer 2025. Dabei verschickte die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Namen von Christopher Liermann beziehungsweise „die-website-experten.de“ Abmahnschreiben an Betreiber von Online-Shops. Die Argumentation lautete, dass ein nicht barrierefreier Shop einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzeskonformen Wettbewerbern darstelle. Die geforderten Vergleichsbeträge lagen bei rund 595 Euro. Viele Fachanwälte bewerteten diese Fälle kritisch. Insbesondere das behauptete Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Webdesigner und einem Online-Händler wurde juristisch hinterfragt. Auch die Vorwürfe waren teilweise sehr pauschal formuliert. Einige Unternehmen sahen deshalb keinen akuten Handlungsbedarf. Das war jedoch ein Trugschluss.
Die zweite Welle wird deutlich professioneller
Seit Anfang 2026 zeichnet sich eine neue Entwicklung ab. Spezialisierte Kanzleien treten deutlich professioneller auf und begründen Verstöße wesentlich detaillierter. Die ersten bekannten Fälle bewegen sich bereits in einer Größenordnung von über 2.000 Euro. Gleichzeitig arbeiten die Marktüberwachungsbehörden unabhängig von möglichen Abmahnungen.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Unternehmen eine außergerichtliche Einigung erzielt oder eine Abmahnung erfolgreich abwehrt, schützt das nicht vor behördlichen Maßnahmen. Die möglichen Konsequenzen reichen von Bußgeldern bis 10.000 Euro bei Standardverstößen über Bußgelder bis 100.000 Euro bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.
Im Extremfall kann sogar der weitere Betrieb eines betroffenen Online-Angebots untersagt werden. Für Unternehmen ist das eine entscheidende Erkenntnis: Der eigentliche Risikofaktor sind nicht einzelne Abmahnungen. Das größere Risiko entsteht durch die Kombination aus anwaltlicher Verfolgung, behördlicher Kontrolle und steigender öffentlicher Aufmerksamkeit.
Barrierefreiheit bedeutet deutlich mehr als ein Plugin
Noch immer halten sich zahlreiche Mythen rund um digitale Barrierefreiheit. Der häufigste Irrglaube lautet: Ein Overlay-Tool oder Accessibility-Plugin löst das Problem. Die Realität sieht anders aus. Die technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA.
Dazu gehören unter anderem:
- Alternativtexte für Bilder und grafische Inhalte
- vollständige Tastaturbedienbarkeit
- ausreichende Farbkontraste
- verständliche Fehlermeldungen
- korrekte Formularbeschriftungen
- semantisch saubere HTML-Strukturen
- Kompatibilität mit Screenreadern
- robuste technische Umsetzung
Zusätzlich verlangt das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung in barrierefreier Form. Viele der heute am Markt angebotenen Overlay-Lösungen können diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie die eigentlichen technischen Probleme im Quellcode nicht beheben.
Barrierefreiheit entsteht nicht durch ein Widget. Barrierefreiheit entsteht durch gute Softwareentwicklung.
Ein oft übersehener Punkt: Das BFSG gilt auch für Apps
In vielen Unternehmen konzentriert sich die Diskussion ausschließlich auf Websites und Online-Shops. Dabei wird ein entscheidender Punkt häufig übersehen: Das BFSG gilt ausdrücklich auch für native Apps auf iOS und Android. Apps, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht oder wesentlich aktualisiert wurden, müssen die Anforderungen unmittelbar erfüllen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Gerade hier besteht in vielen Unternehmen erheblicher Nachholbedarf. Während Websites zumindest regelmäßig geprüft werden, finden Accessibility-Tests bei mobilen Anwendungen häufig nur unzureichend statt.
Warum Weiterbildung jetzt wichtiger ist als jedes Audit
Viele Unternehmen betrachten Barrierefreiheit noch immer als einmaliges Projekt. Das ist ein Denkfehler. Barrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht und anschließend abhaken kann. Sie ist ein kontinuierlicher Qualitätsprozess. Jede neue Funktion, jede Anpassung im Frontend und jedes Release kann bestehende Barrieren wieder erzeugen. Deshalb wird die entscheidende Frage im Jahr 2026 nicht mehr lauten: „Ist unsere Website barrierefrei?“ Sondern: „Verfügt unser Team über die Kompetenz, dauerhaft barrierefreie Software zu entwickeln?“
Dazu gehören:
- Grundlagenwissen zu BFSG, EN 301 549 und WCAG
- manuelle und automatisierte Accessibility-Tests
- Screenreader-Tests
- Kenntnisse assistiver Technologien
- Accessibility-Reviews im Entwicklungsprozess
- belastbare Nachweise und Zertifizierungen gegenüber Kunden und Auftraggebern
Fazit: Die Schonfrist ist vorbei
Ein Jahr nach Inkrafttreten des BFSG zeigt sich ein klares Bild:
Die Umsetzungsquote ist weiterhin niedrig. Die ersten Abmahnwellen laufen bereits. Behörden verhängen Bußgelder. Die juristische Praxis professionalisiert sich zunehmend.
Wer heute noch aufschiebt, geht ein reales wirtschaftliches Risiko ein. Gleichzeitig bietet Barrierefreiheit Unternehmen die Chance, bessere digitale Produkte zu entwickeln, mehr Menschen zu erreichen und die eigene Softwarequalität nachhaltig zu steigern. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht mehr, ob sich Unternehmen mit Barrierefreiheit beschäftigen sollten. Die entscheidende Frage lautet: